§ 1 SpBG.

Alte FassungIn Kraft seit 21.8.1958

§ 1
Allgemeines

(1) Den Rechtsträgern von Krankenanstalten sind auf Antrag Beiträge zur Deckung von Betriebsabgängen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu gewähren.

(2) Unter Betriebsabgang im Sinne des Abs. 1 ist der gesamte Betriebs- und Erhaltungsaufwand der Krankenanstalt sowie der Aufwand für Abschreibungen vom Wert der Liegenschaften zu verstehen, soweit diese Aufwendungen von der Landesregierung als gerechtfertigt anerkannt (§ 6) uns durch die Einnahmen der Krankenanstalt nicht gedeckt sind. Bei Neuerwerbung von Gebäuden und bei Neu-, Um- und Zubauten dürfen Zinsen für Darlehen soweit in den Betriebsaufwand eingerechnet werden, als sie sich auf höchstens 20 v. H. des hiefür aufgewendeten Kapitals beziehen.

(3) Der Beitragsberechnung ist jener Betriebsabgang des vergangenen Kalenderjahres zugrunde zu legen, der sich Abzug allfälliger Zweckzuschüsse des Bundes ergibt (Berechnungsgrundlage).

(4) Zum Zweck der Beitragsleistung zu den Betriebsabgängen von öffentlichen Krankenanstalten bildet das gesamte Landesgebiet Beitragsbezirk und Krankenanstaltensprengel.

24.11.2017

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