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§ 1 SimStrV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2011

[CELEX-Nr.: 32019L1936 ]

Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit

§ 1.

(1) Wesentliche Elemente der Folgenabschätzung hinsichtlich der Straßenverkehrssicherheit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, in der jeweils geltenden Fassung, sind

  1. 1. die Definition der Straßenverkehrssicherheitsziele,
  2. 2. die Beschreibung der Istsituation und der Nullvariante im Prognosezeitpunkt im Einflussbereich des Vorhabens und
  3. 3. die Erörterung der Folgen, die die verschiedenen Lösungsmöglichkeiten in Bezug auf die Straßenverkehrssicherheit mit sich bringen.

(2) Die Folgenabschätzung hat alle Angaben zu enthalten, die für eine Kosten-Nutzen-Analyse der untersuchten Lösungsmöglichkeiten notwendig sind.

(3) Die Folgenabschätzung besteht in der Betrachtung der Verkehrsleistungen, der Unfallraten und der Unfallschwere in den jeweiligen Betrachtungsabschnitten, wobei zusätzlich insbesondere folgende Aspekte zu berücksichtigen sind:

  1. 1. geografische Lage (zB Erdrutsch-, Überschwemmungs- und Lawinengefahr),
  2. 2. Arten von Knoten und Abstand zwischen ihnen,
  3. 3. Fahrgeschwindigkeiten,
  4. 4. Straßenquerschnitt (zB Anzahl der Fahrstreifen, Breite der Fahrbahn, bauliche Mitteltrennung),
  5. 5. Trassierung in Lage und Höhe (Straßenachse).

(4) Für Vorhaben nach § 4 Abs. 3 BStG 1971 ist im Einreichprojekt eine vereinfachte Folgenabschätzung durchzuführen, welche die Elemente des Abs. 1 umfasst.

Schlagworte

Erdrutschgefahr, Überschwemmungsgefahr, BGBl. Nr. 286/1971

Zuletzt aktualisiert am

05.12.2023

Gesetzesnummer

20007412

Dokumentnummer

NOR40131157

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