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§ 1 Sicherheitsakademiebeirat-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.7.2020

Aufgaben

§ 1.

(1) Dem Sicherheitsakademiebeirat (im folgenden ,,Beirat") obliegt die Beratung des Direktors der Sicherheitsakademie (im folgenden ,,Direktor").

(2) Der Beirat kann Empfehlungen hinsichtlich folgender Gegenstände erstatten:

  1. 1. der methodischen und inhaltlichen Gestaltung von Lehrgängen;
  2. 2. der Einführung neuer Lehrgänge;
  3. 3. der Abstimmung von Lehrgängen auf einen längeren Zeitraum;
  4. 4. Maßnahmen zur Sicherstellung der einheitlichen Beurteilung von Prüfungsleistungen.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1. bei der Bestellung und Abberufung des Direktors und dessen Vertreters sowie der Leitung einer Untergliederung der Sicherheitsakademie;
  2. 2. bei der Erlassung von Verordnungen nach § 11 Abs. 2 und 4 SPG.

(4) Der Direktor hat den Beirat in folgenden Angelegenheiten zu hören:

  1. 1. bei der Gestaltung und Einführung von Lehrangeboten;
  2. 2. in grundsätzlichen Fragen der Kooperation mit anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen;
  3. 3. bei der Bestimmung von Forschungsschwerpunkten.

Schlagworte

Bildungseinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2020

Gesetzesnummer

20001170

Dokumentnummer

NOR40224317

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