§ 1 SEPP-V

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.8.2026

1. Abschnitt

Prospekte und vergleichbare bewilligungspflichtige Dokumente Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) und Verordnungszweck

§ 1.

(1) Das in diesem Abschnitt geregelte Secure Electronic Prospectus Portal (SEPP) ist eine webbasierte Applikation der FMA zur eindeutigen technischen Zuordnung eines Prospektes, der elektronisch mittels automationsunterstützter Datenübermittlung bei der FMA vorgelegt wird, ebenso wie der sonstigen zur Billigung vorgelegten Dokumente zu einem bestimmten Emittenten.

(2) Die webbasierte Applikation dient der elektronischen Kommunikation zwischen demjenigen, der die Dokumente zur Billigung vorlegt (im Folgenden: Prospekteinreicher) und der FMA gemäß § 13 Abs. 4 dritter Satz des Kapitalmarktgesetzes – KMG 2019, BGBl. I Nr. 62/2019, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 27/2026. Sie ist über die offizielle Internetdomäne der FMA (https://www.fma.gv.at/ ) zu nutzen.

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2026

Gesetzesnummer

20012589

Dokumentnummer

NOR40279107

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