§ 1.
Als Wegstrecken, auf denen die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecken), werden – bei teilweiser Führung des Verkehrs im Gegenverkehr – folgende Abschnitte der S33 Kremser Schnellstraße festgelegt:
- 1. für die Fahrtrichtung Knoten St. Pölten der Abschnitt
- (Anm.: lit. a mit Ablauf des 22.8.2021 außer Kraft getreten)
- b) zwischen km 6,795 und km 0,600 der Richtungsfahrbahn St. Pölten einschließlich des im Gegenverkehr zu befahrenden Abschnitts der Richtungsfahrbahn Krems
- 2. für die Fahrtrichtung Krems der Abschnitt der Richtungsfahrbahn Krems zwischen k 2,745 und km 6,725.
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2021
Gesetzesnummer
20011573
Dokumentnummer
NOR40235304
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