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§ 1 Section Control-Messstreckenverordnung A 13 Luegbrücke 2025

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.11.2025

§ 1.

Als Wegstrecke, auf der die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit mit einer bildgebenden technischen Einrichtung, mit der die durchschnittliche Fahrgeschwindigkeit eines Fahrzeugs auf dieser Wegstrecke gemessen wird, zu überwachen ist (Messstrecke), wird auf beiden Richtungsfahrbahnen der A 13 Brenner Autobahn jeweils der Abschnitt zwischen km 30,25 und km 32,75 festgelegt.

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2025

Gesetzesnummer

20013010

Dokumentnummer

NOR40272874

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