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§ 1 Schulzeitverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.9.2022

tritt mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft (vgl. § 12 Abs. 14)

Allgemeine Bestimmungen

§ 1.

(1) Diese Verordnung gilt für die

  1. 1. Werkschulheime,
  2. 2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  3. 3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
  4. 4. Fachschulen für Sozialberufe,
  5. 5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
  6. 6. Bauhandwerkerschulen,
  7. 7. Schulen für Tourismus,
  8. 8. Schulen für wirtschaftliche Berufe,
  9. 9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
  10. 10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
  11. 11. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,
  12. 12. Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.

(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2023

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40250506

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