tritt mit dem Schuljahr 2022/23 in Kraft (vgl. § 12 Abs. 14)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Diese Verordnung gilt für die
- 1. Werkschulheime,
- 2. allgemeinbildenden höheren Schulen für Berufstätige,
- 3. Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein (NÖ),
- 4. Fachschulen für Sozialberufe,
- 5. berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige,
- 6. Bauhandwerkerschulen,
- 7. Schulen für Tourismus,
- 8. Schulen für wirtschaftliche Berufe,
- 9. Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten,
- 10. Für als Schulen für Berufstätige geführte Kollegs und Lehrgänge an Bildungsanstalten für Elementarpädagogik sowie an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik;
- 11. Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,
- 12. Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche Fachschulen.
(2) Soweit nicht in den folgenden Paragraphen im Hinblick auf die besonderen Erfordernisse der betreffenden Schulart Sonderbestimmungen getroffen werden, gelten die §§ 2 bis 4 des Schulzeitgesetzes 1985 einschließlich der darin enthaltenen Verordnungsermächtigungen für die im Abs. 1 genannten Schularten.
Zuletzt aktualisiert am
12.01.2023
Gesetzesnummer
10009750
Dokumentnummer
NOR40250506
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