Schriftgröße
§ 1.
Die für die Kennzeichnung von Schusswaffen und wesentlichen Bestandteilen von Schusswaffen zu verwendende Schriftgröße hat mindestens 1,6 mm zu betragen. Sind die wesentlichen Bestandteile zu klein, um sie gemäß § 1 SchKG zu kennzeichnen, kann erforderlichenfalls eine kleinere Schriftgröße gewählt werden.
Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020
Gesetzesnummer
20011327
Dokumentnummer
NOR40227358
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