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§ 1 Schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2004

Fahrverbote

§ 1.

(1) Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten:

  1. 1. Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluss-km 26,500 (Einmündung der Antiesen) und Fluss-km 68,000 (Einmündung der Salzach),
  2. 2. auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 4,000.

(2) Auf den in § 3 genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verboten

  1. 1. für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),
  2. 2. für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.

(3) Die Einfahrt in die Seitenarme auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn bei Fluss-km 55,400 und Fluss-km 39,000 ist verboten.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2018

Gesetzesnummer

20003447

Dokumentnummer

NOR40053459

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