Satzung des Kollektivvertrages für Orthopädieschuhmacher
S 6/2013/VI/35/1 Geltungsbereich der Satzung
§ 1
Die Satzung gilt für
- a) Fachlich: Die Landesinnungen der Gesundheitsberufe, Berufszweige der Orthopädieschuhmacher, die das Gewerbe des Orthopädieschuhmachers ausüben.
- b) Örtlich: Die Bundesländer Kärnten, Steiermark und Salzburg.
- c) Persönlich: Alle Arbeitgeber/innen und die von diesen Arbeitgeber/innen beschäftigten Arbeiter/innen und Lehrlinge, sofern ihre Arbeitsverhältnisse nicht schon durch einen gültigen Kollektivvertrag (ausgenommen Kollektivverträge gemäß § 18 Abs. 4 ArbVG) erfasst sind.
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