§ 1  S.TZV

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2010

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich und Ziele

§ 1

(1) Diese Verordnung regelt die Zucht folgender Tiere:

  1. 1. Rinder und Büffel,
  2. 2. Schweine,
  3. 3. Schafe,
  4. 4. Ziegen,
  5. 5. Equiden (Hauspferde und Hausesel und deren Kreuzungen).

(2) Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

  1. 1. der Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Tiere unter Berücksichtigung der Tiergesundheit und des Tierschutzes;
  2. 2. der Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit der tierischen Erzeugung unter besonderer Berücksichtigung der Nachhaltigkeit;
  3. 3. der Sicherstellung, dass die von den Tieren gewonnenen Erzeugnisse den an sie gestellten qualitativen Anforderungen entsprechen; und
  4. 4. der Erhaltung der genetischen Vielfalt.

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