Antragslegitimation
§ 1.
Die Ausstellung der Rheinschifffahrts-Zugehörigkeitsurkunde für ein in einem österreichischen Schiffsregister eingetragenes Schiff kann der Verfügungsberechtigte gemäß § 2 Z 27 des Schifffahrtsgesetzes beantragen. Ist dies der Ausrüster (ein von einem Eigentümer verschiedener Verfügungsberechtigter) oder einer von mehreren Eigentümern, hat er gleichzeitig mit dem Antrag eine Erklärung aller Eigentümer oder Miteigentümer beizubringen, dass diese von der Antragstellung Kenntnis haben.
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2018
Gesetzesnummer
10012830
Dokumentnummer
NOR12158867
alte Dokumentnummer
N9199813097U
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)