Ziel
§ 1.
Ziel dieses Bundesgesetzes ist es, gesetzlich oder durch Verwaltungsakt anerkannte Rettungsorganisationen sowie deren Dachorganisationen bei deren Investitionen zur Steigerung ihrer Resilienz und Leistungsfähigkeit im Krisen- und Katastrophenfall sowie den Österreichischen Zivilschutzverband – Bundesverband (ÖZSV) bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen.
Schlagworte
Krisenfall
Zuletzt aktualisiert am
27.12.2023
Gesetzesnummer
20012457
Dokumentnummer
NOR40258225
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