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§ 1 Regelung vom Deutschen Reiche eingezogener Ansprüche aus Lebensversicherungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.7.1958

§ 1.

(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes bilden Lebensversicherungsverträge (auf Kapital oder Rente), die zum inländischen Bestand einer in Österreich zum Geschäftsbetriebe zugelassenen Versicherungsunternehmung gehört haben und von dieser wegen Einziehung oder Verfalls auf Grund von in Österreich aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften (§ 1 Abs. 2 Rechtsüberleitungsgesetz) oder von auf derartigen Vorschriften beruhenden verwaltungsbehördlichen Verfügungen bereits durch Leistung an das Deutsche Reich erfüllt worden sind.

(2) Ob ein Versicherungsvertrag zum inländischen Versicherungsbestand einer Versicherungsunternehmung gehört, ist nach den Artikeln I und II des Versicherungswiederaufbaugesetzes (Bundesgesetz vom 8. September 1955, BGBl. Nr. 185) zu beurteilen.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018

Gesetzesnummer

20010337

Dokumentnummer

NOR40208472

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