§ 1.
Die angeschlossene Vereinbarung in deutscher Sprache (Anlage 1) und französischer Sprache (Anlage 2) (Anm.: nicht dokumentiert) ist von den in ihrem Artikel 1 genannten zuständigen Behörden und Trägern anzuwenden. Die in dieser Vereinbarung umschriebenen Ansprüche und Leistungen können ab dem in Artikel 32 dieser Vereinbarung genannten Zeitpunkt auf Grund dieses Bundesgesetzes geltend gemacht werden.
Zuletzt aktualisiert am
26.01.2024
Gesetzesnummer
20011882
Dokumentnummer
NOR40243741
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)