Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Rauchfangkehrer/Rauchfangkehrerin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.
(2) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Rauchfangkehrer oder Rauchfangkehrerin) zu bezeichnen.
Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018
Gesetzesnummer
20010256
Dokumentnummer
NOR40204706
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