1. HAUPTSTÜCK
ALLGEMEINER TEIL
1. Abschnitt
Regelungsgegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Regelungsgegenstand
§ 1
Dieses Bundesgesetz regelt
- 1. Besitz, Verwendung, Überlassung, Inverkehrbringen und Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände und Sätze und
- 2. das Böllerschießen.
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