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§ 1 PSA-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2014

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt für die Beschäftigung von Arbeitnehmer/innen in Arbeitsstätten, auf Baustellen und auswärtigen Arbeitsstellen.

(2) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten auch für persönliche Schutzausrüstungen, die nach anderen Arbeitnehmerschutzvorschriften zur Verfügung zu stellen sind.

Zuletzt aktualisiert am

11.05.2017

Gesetzesnummer

20008821

Dokumentnummer

NOR40161914

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