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§ 1 Prozesstechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2019

Lehrberuf Prozesstechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Prozesstechnik ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.

(2)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Prozesstechniker oder Prozesstechnikerin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2019

Gesetzesnummer

20010657

Dokumentnummer

NOR40214867

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