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§ 1 PRG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2018

1. Abschnitt

Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen, zwingendes Recht Geltungsbereich

§ 1

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Pauschalreiseverträge zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden sowie für Verträge über die Vermittlung von verbundenen Reiseleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Reisenden geschlossen werden.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Verträge über

  1. 1. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen mit einer Dauer von weniger als 24 Stunden, sofern diese keine Übernachtung umfassen,
  2. 2. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, die nur gelegentlich und ohne Gewinnabsicht und nur einer begrenzten Gruppe von Reisenden angeboten oder vermittelt werden, und
  3. 3. Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen, wenn der Vertrag auf der Grundlage einer allgemeinen Vereinbarung über die Organisation von Geschäftsreisen zwischen zwei Unternehmern geschlossen wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017

Gesetzesnummer

20009859

Dokumentnummer

NOR40192806