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§ 1 Postbus – BSZ-Verordnung 2009

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2009

§ 1.

Die Betriebssonderzulage, Zulagengruppe I, Erschwernis gebührt

  1. a) Bundesbeamten in dauernder Verwendung im Verwendungungscode PT 7/b, die überwiegend (mehr als die Hälfte der tatsächlichen Arbeitstage im Monat) am Gelenksbus oder an Autobussen mit mehr als 13 Metern Gesamtlänge oder an einem Stockbus oder an einem Bus mit einem Omnibusanhänger eingeteilt sind oder
  2. b) Portiere, die durchgehend Nachtarbeit (Nachtdienstgeld gemäß § 9 RGV für über 5 Stunden) leisten.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2018

Gesetzesnummer

20006201

Dokumentnummer

NOR40104242

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