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§ 1 Polsterer/Polsterin-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Lehrberuf Polsterer/Polsterin

§ 1.

(1) Der Lehrberuf Polsterer/Polsterin ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Polsterer oder Polsterin) zu bezeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

09.07.2018

Gesetzesnummer

20010243

Dokumentnummer

NOR40204535

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