Lehrberuf Pharmatechnologie
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Pharmatechnologie ist mit einer Lehrzeit von dreieinhalb Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf gemäß Abs. 1anzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
20012241
Dokumentnummer
NOR40252426
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