Artikel I
Salzburger Pflegegeldgesetz - PGG
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Zweck des Pflegegeldes
§ 1
Das Pflegegeld hat den Zweck, pflegebedingte Mehraufwendungen in Form eines Beitrages pauschaliert abzugelten, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern und die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen.
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