vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Pflanzenschutzmittelv 2011

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.11.2015

Abgabe, Erwerb und Lagerung

§ 1

(1) Beim Verkauf von Pflanzenschutzmitteln muss ausreichend Personal zur Verfügung stehen, das in Besitz einer Bescheinigung (§ 3) ist, um den Kunden geeignete Hinweise für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, Informationen über die Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sowie Sicherheitshinweise für das Risikomanagement zu den betreffenden Produkten geben zu können. In jedem Falle muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen, und diese Person muss während der Geschäfts- und Betriebszeiten, zu denen Pflanzenschutzmittel verkauft werden, im Betrieb anwesend sein. Gleiches gilt auch für jeden Filialbetrieb.

(2) Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, dürfen nur an solche beruflichen Verwender verkauft werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24.11.2009 S. 71 sind.

(3) Ferner dürfen Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwendung zugelassen sind, an Personen verkauft werden, denen nachweislich die Verwendung (einschließlich Lagerung) von Pflanzenschutzmitteln von natürlichen oder juristischen Personen übertragen worden ist. In diesem Fall müssen die Käufer im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG sein. Ein derartiger Verkauf ist auch zulässig, wenn die Rechnung auf den Auftraggeber ausgestellt wird, soweit die Pflanzenschutzmittel tatsächlich an die natürliche Person übergeben werden, die im Besitz einer Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG ist.

(4) Auf Drogisten in Ausübung des Gewerbes gemäß § 104 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/2015, und sehr kleine Vertreiber im Einzelhandel, die Pflanzenschutzmittel ausschließlich an nicht berufliche Verwender verkaufen, ist Abs. 1 nicht anzuwenden. In diesem Zusammenhang gelten Vertreiber als „sehr kleine Vertreiber im Einzelhandel“, die nicht mehr als 200 kg Pflanzenschutzmittel im jeweils vergangenen Kalenderjahr verkauft haben, wobei bei Unternehmen mit mehreren Standorten diese Mengengrenze für jeden einzelnen Filialbetrieb gilt. In allen Unternehmen mit mehr als fünf Filialbetrieben muss jedoch zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen, je 20 Filialen muss zumindest eine im Unternehmen beschäftigte Person über eine Bescheinigung gemäß § 3 verfügen; darüber hinaus sind Unternehmen mit mehr als fünf Filialbetrieben verpflichtet, ein internes Schulungssystem einzurichten.

(5) Vertreiber, die Pflanzenschutzmittel an nicht berufliche Verwender verkaufen, haben den Kunden Informationen im Sinne des Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2009/128/EG über die Risiken der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, insbesondere über die Gefahren, die Exposition, die sachgemäße Lagerung, Handhabung, Anwendung und sichere Entsorgung sowie Alternativen mit geringem Risiko, zur Verfügung zu stellen. Die Zulassungs- und Genehmigungsinhaber von Pflanzenschutzmitteln haben den Vertreibern die entsprechenden Informationen zur Verfügung zu stellen.

(6) Eine Tätigkeit als Berater im Rahmen des Vertriebs von Pflanzenschutzmitteln für die berufliche Verwendung dürfen nur Personen ausüben, die im Besitz einer Bescheinigung (§ 3) sind.

(7) Vertreiber im Sinne des Abs. 4, bei denen es aus technischen Gründen (zum Beispiel Platzmangel auf Rechnungen beziehungsweise Kassenbelegen) nicht möglich ist, alle Angaben im Sinne des § 11 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 vollständig anzuführen, haben durch entsprechende innerbetriebliche Aufzeichnungen in nachvollziehbarer Weise sicherzustellen, dass über die verwendeten Bezeichnungen (zum Beispiel Artikelnummer oder Sachbezeichnung) eine eindeutige Zuordnung des Produkts zum zugelassenen Pflanzenschutzmittel gegeben ist.

(8) Pflanzenschutzmittel sind von Vertreibern so zu lagern, dass es zu keiner unbeabsichtigten Freisetzung oder Vermischung mit anderen Produkten, insbesondere Lebens- und Futtermitteln, kommen kann. Pflanzenschutzmittel dürfen zum Zweck des Verkaufs oder der sonstigen Abgabe an Dritte nicht unmittelbar neben Lebens- und Futtermitteln gelagert, vorrätig gehalten oder zum Verkauf angeboten werden.

(9) Pflanzenschutzmittel dürfen nicht

  1. 1. in Lebensmittelunternehmen, die im Einzelhandel tätig sind (Lebensmitteleinzelhandel – solche Unternehmen, die ausschließlich oder überwiegend Lebensmittel in Verkehr bringen), oder
  2. 2. in Form der Selbstbedienung

    verkauft werden.

(10) Für Pflanzenschutzmittel darf nur in Verbindung mit der zugelassenen Handelsbezeichnung und der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer und für die gemäß Art. 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 genehmigten Pflanzenschutzmittel nur in Verbindung mit der Pflanzenschutzmittelregister-Nummer und der Zusatzbezeichnung geworben werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte