1. Abschnitt
Allgemeines Ziele
§ 1.
Ziele dieser Verordnung sind
- 1. das Erreichen der Sammelziele in der Höhe von mindestens 80% beginnend mit dem Jahr 2025 und mindestens 90% beginnend mit dem Jahr 2027,
- 2. ein qualitativ hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen,
- 3. der Wiedereinsatz der Kunststoffrecyclate und von recyclierten Metallen in Getränkegebinden und
- 4. die Vermeidung des Litterings von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2023
Gesetzesnummer
20012363
Dokumentnummer
NOR40255773
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