vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 1 Pfandverordnung für Einweggetränkeverpackungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.9.2023

1. Abschnitt

Allgemeines Ziele

§ 1.

Ziele dieser Verordnung sind

  1. 1. das Erreichen der Sammelziele in der Höhe von mindestens 80% beginnend mit dem Jahr 2025 und mindestens 90% beginnend mit dem Jahr 2027,
  2. 2. ein qualitativ hochwertiges Recycling von Verpackungsabfällen,
  3. 3. der Wiedereinsatz der Kunststoffrecyclate und von recyclierten Metallen in Getränkegebinden und
  4. 4. die Vermeidung des Litterings von Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff und aus Metall.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023

Gesetzesnummer

20012363

Dokumentnummer

NOR40255773

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)