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§ 1 Pensionsansprüche der Zivilbediensteten der ehemaligen k. u. k. Heeresverwaltung und ihrer Hinterbliebenen
aktuell keine Fassung in Kraft
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01.7.1993 bis 31.12.1994 (BGBl. Nr. 43/1995)
aktuell keine Fassung in Kraft
01.1.1966 bis 30.06.1993 (BGBl. Nr. 255/1967)
Die aufgerufene Norm ist nicht mehr oder noch nicht in Kraft.