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§ 1 PD-Zuo-V

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2022

1. Abschnitt

Berufspraxis Umfang der Berufspraxis

§ 1.

(1) Die gemäß § 38 Abs. 2b, 3 und 3a des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, und § 3 Abs. 2b, 3 oder 3a des Landesvertragslehrpersonengesetzes 1966 – LVG, BGBl. Nr. 172/1966, vorgeschriebene Berufspraxis ist – soweit § 4 nicht anderes bestimmt – im Umfang einer dreijährigen Vollbeschäftigung, die gemäß § 38 Abs. 2c VBG vorgeschriebene Berufspraxis ist im Umfang einer zweijährigen Vollbeschäftigung zu erbringen.

(2) Vollbeschäftigung im Sinne des Abs. 1 liegt vor, wenn die in einem Dienstverhältnis absolvierten Beschäftigungszeiten in einem Ausmaß von 40 Wochenstunden oder mit dem für die jeweilige Branche für eine Vollbeschäftigung festgelegten Wochenstundenausmaß zurückgelegt worden sind. Sonstige Berufspraxiszeiten sind bezüglich ihres Umfanges anhand der Verträge, Umsatz- und Einkommensteuerbelege, Leistungsbeschreibungen, Referenzschreiben und sonstiger Projektdokumentationen zu beurteilen; Ausmaß und Inhalt der Tätigkeit sind von der Bewerberin oder vom Bewerber nachvollziehbar und unter Vorlage der entsprechenden Nachweise und Projektkalkulationen zu belegen und schriftlich zu bestätigen. Zeiten einer Teilbeschäftigung sind mit dem prozentuellen Ausmaß der Teilbeschäftigung an einer Vollbeschäftigung auf das Ausmaß einer Vollbeschäftigung anzurechnen.

Schlagworte

Umsatzbeleg

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022

Gesetzesnummer

20012050

Dokumentnummer

NOR40247810

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