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§ 1 Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan und einer pauschalierten Aufwandsentschädigung für bestimmte Angehörige des Bundesheeres

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.9.1995

§ 1

Den Soldaten, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören, gebührt eine monatliche Pauschalvergütung für den verlängerten Dienstplan sowie eine pauschalierte Aufwandsentschädigung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

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