§ 1
Die den Beamten und Vertragsbediensteten des höheren Bibliotheksdienstes, den Akademischen Restauratoren an Bibliotheken sowie den Beamten und Vertragsbediensteten des wissenschaftlichen Dienstes an Bibliotheken gebührende Aufwandsentschädigung für den Mehraufwand, der ihnen in Ausübung des Dienstes oder aus Anlaß der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist, wird pauschaliert.
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