Begriffsbestimmungen
§ 1.
In diesem Bundesgesetz bedeuten
- 1. „EPÜ“ das am 5. Oktober 1973 in München abgeschlossene Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente (Europäisches Patentübereinkommen);
- 2. „Zentralisierungsprotokoll“ das Protokoll über die Zentralisierung des europäischen Patentsystems und seine Einführung, das gemäß Art. 164 EPÜ Bestandteil dieses Übereinkommens ist;
- 3. „PCT“ den am 19. Juni 1970 in Washington abgeschlossenen Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens;
- 4. „europäische Patentanmeldung“ eine auf Grund des EPÜ eingereichte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat benannt und demgemäß in diesem Staat für die Erfindung Schutz begehrt wird;
- 5. „europäisches Patent“ ein Patent, das auf Grund des EPÜ für die Republik Österreich als benannten Vertragsstaat erteilt wurde;
- 5a. „europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung“ ein europäisches Patent, das aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 über die Umsetzung der Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Schaffung eines einheitlichen Patentschutzes, ABl. Nr. L 361 vom 31.12.2012, S.1, einheitliche Wirkung in den teilnehmenden Mitgliedstaaten hat;
- 6. „internationale Anmeldung“ eine auf Grund des PCT getätigte Anmeldung, in der die Republik Österreich als Vertragsstaat bestimmt und demgemäß in diesem Staat Schutz für die Erfindung auf Grundlage der internationalen Anmeldung begehrt wird;
- 7. „PatG“ das Patentgesetz 1970, BGBl. Nr. 259/1970,
- 8. „GMG“das Gebrauchsmustergesetz, BGBl. Nr. 211/1994.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2023
Gesetzesnummer
10002458
Dokumentnummer
NOR40252881
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