§ 1
Der Auszahlungsrahmen der variablen Auszahlungen für Brückenfinanzierungsmaßnahmen als Darlehen zur Abwicklung von Banken nach § 123c des Bundesgesetzes über die Sanierung und Abwicklung von Banken (BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 159/2015) ändert sich in jenem Ausmaß, in dem Auszahlungen auf Grund von Brückenfinanzierungsmaßnahmen nach § 123c BaSAG zu erfolgen haben.
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