§ 1.
(1) Die Summe der Auszahlungen für Leistungen nach § 6 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1977, und die Auszahlungen für Versicherungen, die Beziehern dieser Leistungen gewährt werden, werden als Parameter für den variablen Bereich der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (§ 1 Z 2 der Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Festlegung der Bereiche, in denen variable Auszahlungsgrenzen zulässig sind, BGBl. II Nr. 325/2012) festgelegt.
(2) Ab dem Finanzjahr 2011 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen bei Kurzarbeit gemäß § 37b des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG), BGBl. Nr. 313/1994, sowie für Beihilfen bei Kurzarbeit mit Qualifizierung gemäß § 37c AMSG, wobei die Auszahlungen im Jahr 2015 30 Mio. € und in den Jahren 2016 bis 2019 jeweils 20 Mio. € nicht übersteigen dürfen. Im Jahr 2020 dürfen die Auszahlungen den Betrag von 12 Mrd. €, in den Jahren 2021 und 2022 den Betrag von je 7 Mrd. €, im Jahr 2023 den Betrag von 1 Mrd. € und ab dem Finanzjahr 2024 den Betrag von jährlich 20 Mio. € nicht übersteigen.
(3) Im Finanzjahr 2013 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Aktivierungsbeihilfen gemäß § 37d AMSG, wobei die Auszahlungen für Aktivierungsbeihilfen 56 Mio. Euro nicht übersteigen dürfen.
(4) In den Jahren 2013 und 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Fachkräftestipendien gemäß § 34b AMSG. Die Auszahlungen für Fachkräftestipendien dürfen jeweils 25 Mio. € in jedem Finanzjahr nicht übersteigen.
(5) Ab dem Finanzjahr 2014 gehören zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1 auch jene für Beihilfen und Maßnahmen für Personen, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und länger als 180 Tage beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind. Die Auszahlungen daraus dürfen für das Finanzjahr 2014 100 Mio. €, für das Finanzjahr 2015 120 Mio. € und für die Finanzjahre 2016 und 2017 jeweils 250 Mio. € nicht übersteigen. Ab dem Finanzjahr 2018 dürfen die Auszahlungen daraus einen Betrag von jeweils 165 Mio. € nicht übersteigen.
(6) Ab dem Finanzjahr 2021 zählen Auszahlungen für Personen, die beim Arbeitsmarktservice vorgemerkt sind und deren Arbeitslosigkeit im Geschäftsfall 365 Tage überschreitet, bis zu einem Betrag von jeweils 105 Mio. € zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1.
(7) Im Finanzjahr 2022 zählen Auszahlungen zur Sicherung der Saisonbeschäftigung während der COVID-19-Pandemie im Rahmen der Saison-Start-Hilfe bis zu einem Betrag von 90 Mio. € sowie Auszahlungen für den Langzeit-Kurzarbeits-Bonus gemäß § 37e AMSG zu den Auszahlungen gemäß Abs. 1.
Zuletzt aktualisiert am
04.01.2023
Gesetzesnummer
20008005
Dokumentnummer
NOR40250404
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