Erstellung der Arzneitaxe
§ 1
(1) Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Gesundheit und Frauen hat die Preise für die an den Verbraucher abzugebenden Arzneimittel und Behältnisse sowie die Vergütungssätze für die bei der Herstellung der Arzneimittel in den Apotheken aufgewendeten Arbeiten nach den Bestimmungen der in Anlage A dieser Verordnung enthaltenen Grundsätze zu errechnen und als Anlage B zu dieser Verordnung mit der Bezeichnung „Österreichische Arzneitaxe“ kundzumachen.
(2) Die Preise der Österreichischen Arzneitaxe sind Höchstpreise.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 235/2003)
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)