§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt für Arbeitsstätten, sonstige Betriebsräume und Baustellen im Sinn des Oö. LBSG.
(2) Persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind Ausrüstungen und Zusatzausrüstungen einschließlich Hautschutz, die dazu bestimmt sind, von den Bediensteten benutzt oder getragen zu werden, um sich gegen eine Gefahr für ihre Sicherheit oder Gesundheit bei der Arbeit zu schützen und für die Inverkehrbringervorschriften einschließlich harmonisierter Normen der EU gelten.
(3) Keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung sind insbesondere:
- 1. Berufskleidung und Uniformen, die nicht speziell dem Schutz von Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten dienen,
- 2. Ausrüstungen wie Flucht- und Rettungsmittel,
- 3. Schutzausrüstungen für öffentliche Sicherheits- und Ordnungsdienste,
- 4. Schutzausrüstungen im Straßenverkehr, soweit für diese straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen gelten,
- 5. Arbeitsmittel zur Sportausübung,
- 6. Selbstverteidigungs- und Abschreckungsmittel,
- 7. tragbare Geräte zur Feststellung und Signalisierung von Risiken und Schadstoffen und
- 8. Sehhilfen bei Bildschirmarbeitsplätzen im Sinn der Oö. Bildschirmarbeitsverordnung - Oö. BSV, LGBl. Nr. 4/1999, soweit der Sehhilfe keine zusätzliche Schutzfunktion zukommt.
(4) Persönliche Schutzausrüstungen sind vom Dienstgeber auf seine Kosten zur Verfügung zu stellen, wenn Gefahren nicht durch kollektive technische Schutzmaßnahmen oder durch arbeitsorganisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.
(5) Fachkundige Personen im Sinn dieser Verordnung sind Bedienstete oder sonstige Personen, die die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Berufserfahrungen hinsichtlich der jeweiligen persönlichen Schutzausrüstungen und Zusatzausrüstungen besitzen und die Gewähr für eine gewissenhafte Durchführung der ihnen übertragenen Aufgaben bieten.
(6) Optische Strahlung im Sinn dieser Verordnung ist optische Strahlung im Sinn der §§ 22 bis 30 Oö. PhysEV, LGBl. Nr. 14/2005.
(7) Dienstkleidung, wie Dienstanzüge, Dienstmäntel oder Wäsche sowie Dienstschuhe sind keine persönliche Schutzausrüstung im Sinn dieser Verordnung. Die Trägerin oder der Träger darf durch die Beschaffenheit der Dienstkleidung und der Dienstschuhe im Hinblick auf die bestehenden dienstlichen Gefahren nicht zusätzlich gefährdet werden; dementsprechend müssen Dienstkleidung und Dienstschuhe ausgewählt sein.
(7a) Sofern die Gefahr besteht, durch bewegte Teile von Betriebseinrichtungen oder Betriebsmittel sowie durch bewegte Maschinenwerkzeuge oder Werkstücke erfasst zu werden, müssen die Bediensteten eine enganliegende Dienstkleidung tragen. In explosionsgefährdeten Räumen darf Dienstkleidung, die zur Bildung von zündfähigen Funken führen kann, wie Kleidung aus Materialien, die sich elektrostatisch aufladen können, sowie Schuhe mit Eisenbeschlägen nicht getragen werden.
(7b) Gegenstände, wie Brillenfassungen, Augenschirme oder Kämme aus leicht entzündlichen oder leicht brennbaren Kunststoffen, wie Zelluloid, dürfen bei Arbeiten, bei denen sie in Brand geraten können, nicht getragen werden.
(7c) Pantoffel, Schuhe mit Holzsohlen oder offene Schuhe dürfen bei Arbeiten auf Gerüsten, an gefährlichen Maschinen, beim Lenken von Fahrzeugen oder bei Transportarbeiten nicht getragen werden
(Anm: LGBl. Nr. 132/2015)
02.11.2015
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