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§ 1 Ofenbau- und Verlegetechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2022

Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik

§ 1.

(1)   Der Lehrberuf Ofenbau- und Verlegetechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren eingerichtet.

(2)  Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Ofenbau- und Verlegetechniker oder Ofenbau- und Verlegetechnikerin) zu bezeichnen.

Schlagworte

Ofenbautechnik

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2022

Gesetzesnummer

20009177

Dokumentnummer

NOR40243072

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