§ 1 ÖBB – Bundesbahn-Besoldungsordnung 1963

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1963

Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).

§ 1. Anwendungsbereich.

(1) Die Besoldungsordnung findet auf Personen Anwendung, die als Bundesbahnbeamte angestellt werden. Grundsätzlich sind alle für den regelmäßigen Eisenbahnbetrieb notwendigen Bediensteten, sofern sie die vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen, dieser Besoldungsordnung zu unterstellen.

(2) Das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten - im folgenden kurz Beamte genannt - ist ein privatrechtliches.

(3) Die Beamten männlichen und weiblichen Geschlechtes sind in ihrer besoldungsrechtlichen Behandlung grundsätzlich gleichgestellt. Eine unterschiedliche Behandlung findet nur insoweit statt, als dies ausdrücklich bestimmt ist.

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2022

Gesetzesnummer

10008195

Dokumentnummer

NOR12094891

alte Dokumentnummer

N6196320852S

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