Mit dem Inkrafttreten der Allgemeinen Vertragsbestimmungen für Dienstverträge bei den ÖBB (AVB) außer Kraft getreten (vgl. die Stammfassung des § 22 Abs. 1 des Bundesbahngesetzes, BGBl. Nr. 825/1992).
§ 1. Anwendungsbereich.
(1) Die Besoldungsordnung findet auf Personen Anwendung, die als Bundesbahnbeamte angestellt werden. Grundsätzlich sind alle für den regelmäßigen Eisenbahnbetrieb notwendigen Bediensteten, sofern sie die vorgeschriebenen Erfordernisse erfüllen, dieser Besoldungsordnung zu unterstellen.
(2) Das Dienstverhältnis der Bundesbahnbeamten - im folgenden kurz Beamte genannt - ist ein privatrechtliches.
(3) Die Beamten männlichen und weiblichen Geschlechtes sind in ihrer besoldungsrechtlichen Behandlung grundsätzlich gleichgestellt. Eine unterschiedliche Behandlung findet nur insoweit statt, als dies ausdrücklich bestimmt ist.
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2022
Gesetzesnummer
10008195
Dokumentnummer
NOR12094891
alte Dokumentnummer
N6196320852S
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