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§ 1 Nullungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.1998

Gegenstand

§ 1.

(1) Gegenstand dieser Verordnung ist die Erhöhung der Zuverlässigkeit von Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren in elektrischen Anlagen und die längerfristige Vereinheitlichung der diesbezüglichen Vorgangsweise in den öffentlichen Verteilungsnetzen der Elektrizitätsversorgungsunternehmen (EVU) mit der Nennspannung 400/230 V (in der Folge kurz Verteilungsnetze genannt) und in den daran unmittelbar angeschlossenen elektrischen Verbraucheranlagen.

(2) Auf elektrische Anlagen, welche nicht aus öffentlichen Verteilungsnetzen sondern aus eigenen Stromquellen des Betreibers gespeist werden, findet diese Verordnung nur insoweit Anwendung, als eine speziellen technischen Anforderungen hinsichtlich des Betriebes dieser elektrischen Anlagen vorliegen und dementsprechend abweichende Schutzmaßnahmen bei indirektem Berühren getroffen sind.

Zuletzt aktualisiert am

28.03.2019

Gesetzesnummer

10012816

Dokumentnummer

NOR12158811

alte Dokumentnummer

N9199812461O

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