§ 1 (NÖ RSV)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

  1. 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 550,41;
  1. 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
  1. a) pro leistungsberechtigter Person € 385,29;
  2. b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 247,69;
  1. 3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
  1. a) für die erste Person € 229,34;
  2. b) für die zweite Person € 137,60;
  3. c) ab der dritten Person € 45,87.

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

  1. 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 366,94;
  1. 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
  1. a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 256,86;
  2. b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 165,12.

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:

  1. 1. für die erste minderjährige Person € 110,08;
  2. 2. für die zweite minderjährige Person € 82,56;
  3. 3. für die dritte minderjährige Person € 55,04;
  4. 4. für jede weitere minderjährige Person € 27,52.

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 165,12.

03.01.2020

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