§ 1 (NÖ RSV)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2021

§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

  1. 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 569,68;
  1. 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
  1. a) pro leistungsberechtigter Person € 398,77;
  2. b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 256,36;
  1. 3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
  1. a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 237,37;
  2. b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 189,89;
  3. c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 142,42;
  4. d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 118,68;
  5. e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 113,94.

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

  1. 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 379,78;
  1. 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
  1. a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 265,85;
  2. b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 170,90.

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:

  1. 1. für die erste minderjährige Person € 113,94;
  2. 2. für die zweite minderjährige Person € 85,45;
  3. 3. für die dritte minderjährige Person € 56,97;
  4. 4. für jede weitere minderjährige Person € 28,48.

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 170,90.

29.12.2020

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