§ 1
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
- 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 632,18;
- 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
- a) pro leistungsberechtigter Person € 442,53;
- b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 284,48;
- 3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
- a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 263,41;
- b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 210,73;
- c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 158,05;
- d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 131,71;
- e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 126,44.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 421,46;
- 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
- a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 295,02;
- b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 189,66.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
- 1. für die erste minderjährige Person € 126,44;
- 2. für die zweite minderjährige Person € 94,83;
- 3. für die dritte minderjährige Person € 63,22;
- 4. für jede weitere minderjährige Person € 31,61.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 189,66.
22.12.2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
