§ 1
Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs
(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:
- 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 693,50;
- 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
- a) pro leistungsberechtigter Person € 485,45;
- b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 312,08;
- 3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
- a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 288,96;
- b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 231,17;
- c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 173,38;
- d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 144,48;
- e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 138,70.
(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:
- 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 462,34;
- 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
- a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 323,64;
- b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 208,05.
(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.
(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:
- 1. für die erste minderjährige Person € 138,70;
- 2. für die zweite minderjährige Person € 104,03;
- 3. für die dritte minderjährige Person € 69,35;
- 4. für jede weitere minderjährige Person € 34,68.
(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 208,05.
11.01.2024
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