§ 1 (NÖ RSV)

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2025

§ 1

Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs

(1) Der Richtsatz an monatlichen Geldleistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts beträgt:

  1. 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: € 725,41;
  1. 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
  1. a) pro leistungsberechtigter Person € 507,79;
  2. b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person € 326,43;
  1. 3. für in Haushaltsgemeinschaft lebende unterhaltsberechtigte minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht:
  1. a) bei einem Kind……………………………………………………….....€ 302,25;
  2. b) bei zwei Kindern pro Kind………………………………………..….…€ 241,80;
  3. c) bei drei Kindern pro Kind…………………………………………........€ 181,35;
  4. d) bei vier Kindern pro Kind…………………………………………...…..€ 151,13;
  5. e) bei fünf oder mehr Kindern pro Kind…………………………………....€ 145,08.

(2) Der Richtsatz an monatlichen Sachleistungen zur Befriedigung des Wohnbedarfs beträgt für Personen, mit Ausnahme solcher, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen:

  1. 1. für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person: bis zu € 483,60;
  1. 2. für in Haushaltsgemeinschaft lebende volljährige Personen:
  1. a) pro leistungsberechtigter Person bis zu € 338,52;
  2. b) ab der drittältesten leistungsberechtigten Person bis zu € 217,62.

(3) Für Personen, die eine Eigentumswohnung oder ein Eigenheim bewohnen, verringern sich die jeweiligen Richtsätze nach Abs. 2 um 50 %.

(4) Die monatlichen Zuschläge für eine alleinerziehende Person zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts betragen:

  1. 1. für die erste minderjährige Person € 145,08;
  2. 2. für die zweite minderjährige Person € 108,81;
  3. 3. für die dritte minderjährige Person € 72,54;
  4. 4. für jede weitere minderjährige Person € 36,27.

(5) Der monatliche Zuschlag für eine volljährige oder minderjährige Person mit Behinderung zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhalts beträgt............................................................... € 217,62.

(6) Der monatliche Zuschlag, um den sich die Höchstsätze zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts bei Bezugsberechtigten, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice eine Maßnahme der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt absolvieren und eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts beziehen, erhöhen, beträgt

  1. 1. € 156,27 ab einer Maßnahmendauer von mindestens vier Monaten oder
  2. 2. das 2-fache dieses Betrages ab einer Maßnahmendauer von mindestens 12 Monaten.

19.12.2024

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