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§ 1 NFT-VO 2017

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2017

Anwendungsbereich

§ 1.

(1) Diese Verordnung hat die Festsetzung von Nachfolgetarifen gemäß § 17 ÖSG 2012 für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen auf Basis von Biogas nach Ablauf der Kontrahierungspflicht der Ökostromabwicklungsstelle gemäß § 12 ÖSG 2012 zum Gegenstand (besondere Kontrahierungspflicht), denen ein Anerkennungsbescheid gemäß § 7 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 114/2008, oder § 7 ÖSG 2012 erteilt worden ist.

(2) Die in § 4 bestimmten Nachfolgetarife sind nur jenen Nachfolgetarifverträgen zugrunde zu legen,

  1. 1. zu deren Abschluss die Ökostromabwicklungsstelle nach Maßgabe des § 17 ÖSG 2012 verpflichtet ist und
  2. 2. für die im Zeitraum ab dem 1. Oktober 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ein Antrag auf Kontrahierung zu Nachfolgetarifen bei der Ökostromabwicklungsstelle gestellt wurde.

(3) Für Anlagen oder Anlagenteile, für welche bereits einmal ein Nachfolgetarifvertrag mit der Ökostromabwicklungsstelle abgeschlossen wurde, gelten der Tarif und die Laufzeit gemäß den Konditionen des erstmaligen Vertragsabschlusses, ausgenommen für Anlagen gemäß § 17 Abs. 3 1. Satz ÖSG 2012.

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2017

Gesetzesnummer

20009946

Dokumentnummer

NOR40195890

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