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§ 1 Neugründungs-Förderungsverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.11.2015

Förderung der Neugründung

§ 1

(1) Schriften und Amtshandlungen sind im Sinne des § 1 Z 1 NeuFöG unmittelbar durch eine Neugründung veranlaßt, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes (§ 2 NeuFöG) stehen. Fallen Schriften und Amtshandlungen im Zusammenhang mit allgemeinen persönlichen Qualifikationserfordernissen oder allgemeinen sachlichen Erfordernissen an, sind sie nicht unmittelbar durch die Neugründung veranlaßt, und zwar auch dann nicht, wenn sie im Vorfeld einer Neugründung erforderlich sind.

(2) Gesellschaften im Sinne des § 1 Z 2 und 4 NeuFöG sind Kapitalgesellschaften, eingetragene Personengesellschaften sowie vergleichbare ausländische Gesellschaften und Europäische wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV), nicht aber Gesellschaften bürgerlichen Rechts.

(3) Arbeitnehmer (Dienstnehmer) im Sinne des § 1 Z 7 NeuFöG sind

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