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§ 1 Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen GmbH

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1997

§ 1.

(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, unter der Beteiligung des Landes Oberösterreich, eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit dem Firmennamen „Nationalpark Oberösterreichische Kalkalpen Gesellschaft m. b. H.“ (im folgenden als „Nationalparkgesellschaft“ bezeichnet) zu gründen, deren Aufgabe die Durchführung von Maßnahmen zur Errichtung und der Betrieb des Nationalparks Oberösterreichische Kalkalpen ist.

(2) Das Stammkapital der Nationalparkgesellschaft beträgt 500 000 Schilling. Die Anteile sind zu 50 vH dem Bund vorbehalten. Die Verwaltung der Anteilsrechte für den Bund obliegt dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie.

(3) Sofern in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, RGBl. Nr. 58/1906, anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10011070

Dokumentnummer

NOR12141652

alte Dokumentnummer

N8199761944J

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