Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik
§ 1.
(1) Der Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik ist mit einer Lehrzeit von drei Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Nah- und Distributionslogistik kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2026 eingetreten werden.
(3) Im Lehrvertrag, Lehrzeugnis, Lehrbrief und im Lehrabschlussprüfungszeugnis ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form (Nah- und Distributionslogistiker oder Nah- und Distributionslogistikerin) zu bezeichnen.
Schlagworte
Nahlogistik, Nahlogistikerin
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2024
Gesetzesnummer
20010708
Dokumentnummer
NOR40262805
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