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§ 1 NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

1. TEIL

ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
  2. 2. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
  3. 3. die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die

  1. 1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. 2. nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügen oder
  3. 3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2022

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40247310

Stichworte