1. TEIL
ALLGEMEINER TEIL
1. Hauptstück
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz regelt
- 1. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
- 2. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
- 3. die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.
(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde, die
- 1. nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, oder nach vorigen asylgesetzlichen Bestimmungen zum Aufenthalt berechtigt sind oder faktischen Abschiebeschutz genießen oder sich nach Stellung eines Folgeantrages (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) im Zulassungsverfahren (§ 28 AsylG 2005) befinden, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
- 2. nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügen oder
- 3. nach § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.
Schlagworte
Aufenthaltsrecht
Zuletzt aktualisiert am
20.10.2022
Gesetzesnummer
20004242
Dokumentnummer
NOR40247310
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