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§ 1 NAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.2026

1. TEIL

ALLGEMEINER TEIL

1. Hauptstück

Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz regelt

  1. 1. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als sechs Monate im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen,
  2. 2. die Erteilung, Versagung und Entziehung von Aufenthaltstiteln „ICT“ (§ 58) und „Mobile ICT“ (§ 58a) von Drittstaatsangehörigen, die sich länger als 90 Tage im Bundesgebiet aufhalten oder aufhalten wollen, sowie
  3. 3. die Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts.

(2) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für Fremde,

  1. 1. denen in Österreich internationaler Schutz zuerkannt wurde, oder die nicht bereits über einen Aufenthaltstitel nach diesem Bundesgesetz verfügen und einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben, über den noch keine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, oder die über ein Aufenthaltsrecht nach dem 7. Hauptstück des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, verfügen, jeweils soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt;
  2. 2. die nach § 5 des Amtssitzgesetzes (ASG), BGBl. I Nr. 54/2021, über einen Lichtbildausweis verfügen oder
  3. 3. die nach § 24 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005, zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt sind, soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt.

Schlagworte

Aufenthaltsrecht

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2026

Gesetzesnummer

20004242

Dokumentnummer

NOR40277968

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