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§ 1 Nachkauf von Luftraumüberwachungsflugzeugen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.2003

§ 1.

Der Bundesminister für Landesverteidigung wird ermächtigt, für den Bund

  1. 1. 18 Stück Luftraumüberwachungsflugzeuge zum Kaufpreis von bis zu 1 337 Millionen Euro anzukaufen und zusätzlich
  2. 2. Verträge über Lieferungen und Leistungen von bis zu 632 Millionen Euro im Zusammenhang mit dem Ankauf und der über den Voranschlagsansatz 1/40108 zu bedeckenden mehrjährigen Bezahlung dieser Luftraumüberwachungsflugzeuge abzuschließen.

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2018

Gesetzesnummer

20002871

Dokumentnummer

NOR40043722

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