1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen Anwendungsbereich
§ 1
Diese Verordnung regelt die modulare Grundausbildung für die Bediensteten der Entlohnungsgruppe v2 (im Folgenden: Jv-Grundausbildung) für die Justizverwaltung in den Planstellenbereichen ‚Oberster Gerichtshof und Generalprokuratur’ sowie ‚Justizbehörden in den Ländern’ der Justiz (Modulare Grundausbildung Justizverwaltung).
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